1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden Lieferungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Verkäufer oder
Leistende (im Folgenden Verkäufer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 An Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.3 Angebote und Kostenvoranschläge werden im Standard-Umfang des Verkäufers kostenlos
erstellt.
1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung.
Gemäß Differenzbesteuerung nach §25a UStGt erfolgt keine MwSt-Ausweisung .
2.2 Hat der Verkäufer die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und
ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenleistungen, wie Reisekosten, Kosten des
Transportes des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösung.
2.3 Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und verbleibt beim Besteller.
2.4 Beim Versand wählt der Verkäufer die günstigste Transportmöglichkeit, sofern der
Besteller nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften gegeben hat.
2.5 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
2.6 Bei Aufträgen größeren Umfangs behält sich der Verkäufer vor, vom Besteller
Anzahlungen zu erlangen.
2.7 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
2.8 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind Mahngebühren sowie mindestens 16%/a
Kreditzinsen für den Verkäufer fällig.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Verkaufsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.
3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstiger Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
3.4 Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller besetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4. Fristen für Lieferungen; Verzug
4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu
vertreten hat.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Standort
des Verkäufers verlassen hat.
4.4 Wenn sich die Ablieferung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so
gilt bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen die Frist
als eingehalten.
4.5 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei
Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1,0% des Preises der Gegenstände der
Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragspartnern unbenommen.
4.6 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen.
4.7 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück
tritt oder auf der Lieferung besteht.
4.8 Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung sind ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Sobald Lieferungen, auch Teillieferungen, zum Versand gebracht oder abgeholt worden
sind, geht die Gefahr auch bei frachtfrei gemachten Lieferungen auf den Besteller
über.
5.2 Auf Kosten des Bestellers kann der Verkäufer bei entsprechender Auftragserteilung
Sendungen gegen Transportschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
5.3 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,
so geht die Gefahr auf den Besteller über.
6. Entgegennahme
6.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
7. Sachmängel
7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
– ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Vintage-Produkte sind vom Rückgabe- und Umtauschrecht sowie von Gewährleistung
ausgeschlossen, hierbei gilt gekauft wie gesehen.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
7.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
rügen.
7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
7.5 Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. 8- vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
bestehen nur bis zu 5% des Lieferwertes des mit Mangelansprüchen behafteten
Liefergegenstandes, bzw. sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, bzw. außerhalb Deutschlands verbracht worden ist.
7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen denVerkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Verkäufer
gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8.8 entsprechend.
7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 8 (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.
8 . Sonstige Schadensersatzansprüche
8 .1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Soweit dem Besteller nach diesem Art. 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. 7.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Datenschutz
9.1 Der Besteller ist damit einverstanden, dass der Verkäufer personenbezogene Daten des
Bestellers speichert, bearbeitet und an verbundene Unternehmen übermittelt, soweit
dies zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
10.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11. Verbindlichkeit des Vertrages
11.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand Oktober 2006